Was ist die Strompreisbremse und wie funktioniert sie?
Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz „StromPBG") wurde von Bundesrat und Bundestag beschlossen und tritt am 01.03.2023 in Kraft. Es sieht vor, dass für Haushalte und Kleingewerbe mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh für eine bestimmte Grundverbrauchsmenge (80 Prozent des bisherigen Verbrauchs) ein maximaler Bruttoarbeitspreis von 40 Cent pro Kilowattstunde inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer gilt. Grundlage für die Ermittlung Ihres Anteils ist die Verbrauchsprognose, die wir von Ihrem Netzbetreiber erhalten. Für den über 80 Prozent hinausgehenden Verbrauch wird der Arbeitspreis aus Ihrem aktuellen Tarif berechnet. Die Strompreisbremse gilt auch für Heizstrom.
Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse gilt ab dem 01.03.2023 und wurde zunächst für das gesamte Jahr 2023 beschlossen, also auch rückwirkend für Januar und Februar. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist gesetzlich möglich.
Was muss ich tun, um von der Strompreisbremse zu profitieren?
Sie müssen nichts tun oder beantragen, die Entlastung wird von uns automatisch berechnet und in den monatlichen Abschlägen sowie in Ihrer Abrechnung berücksichtigt. Es handelt sich nicht um eine Preisanpassung nach § 41 Abs. 5 EnWG, so dass kein Sonderkündigungsrecht besteht. Wir werden Sie Ende Februar 2023 informieren.
Wie wird die Strompreisbremse berechnet?
Haushalte und Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh pro Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zum Festpreis von maximal 40 Cent/kWh brutto. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der aktuelle Tarif berechnet.
Haushalte und Gewerbebetriebe mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Preis von maximal 13 Cent/kWh netto. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der aktuelle Tarif berechnet.
Bei den meisten Haushalten und vielen Gewerbebetrieben wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers als bisheriger Verbrauch für die Berechnung der Entlastung herangezogen. Diese wird uns vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelt und basiert auf den Vorjahresverbräuchen. Bei Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) wird der Verbrauch des Jahres 2021 für die Berechnung herangezogen.